BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 137
1
Verlangen gem § 137 sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 (vgl zB Iro, BAO, 119; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 137 Anm 4; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 137, 417).
Solche Verlangen liegen im Ermessen (vgl Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 137, 417). Ihre Befolgung ist durch Zwangsstrafe (§ 111) erzwingbar (Stoll, BAO, 1548).
§ 137 ist analog auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in sie betreffenden Verfahren, in denen sie nicht Abgabepflichtige sind, anzuwenden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 137 Anm 2).
2
Wegen § 44 EStG 1988 kommt dem § 137 BAO in der Praxis keine große Bedeutung zu. § 137 ist zB anwendbar im Zusammenhang mit der Erledigung auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder auf Zahlungserleichterungen gerichteter Anbringen oder für Zwecke der Gebühren- und Verkehrsteuererhebung (Stoll, BAO, 1552).
3
Zwischenbilanzen fallen nicht unter § 137 (sie sind keine Vermögensübersichten iSd § 137). Eine Aufforderung zur Vorlage von Zwischenbilanzen könnte auf § 143 gestützt werden.
4
Während von der Vermögensübersicht nur eine Ablichtung einzureichen ist, ermöglicht § 137, bei der Gewinn- und Verlustrechnung sowie bei den Jahresberichten und Treuhan...