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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 137

1

Verlangen gem § 137 sind verfahrensleitende Verfügungen iSd § 94 und 244 (vgl zB Iro, BAO, 119; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 137 Anm 4; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 137, 417).

Solche Verlangen liegen im Ermessen (vgl Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 137, 417). Ihre Befolgung ist durch Zwangsstrafe (§ 111) erzwingbar (Stoll, BAO, 1548).

§ 137 ist analog auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in sie betreffenden Verfahren, in denen sie nicht Abgabepflichtige sind, anzuwenden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 137 Anm 2).

2

Wegen § 44 EStG 1988 kommt dem § 137 BAO in der Praxis keine große Bedeutung zu. § 137 ist zB anwendbar im Zusammenhang mit der Erledigung auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder auf Zahlungserleichterungen gerichteter Anbringen oder für Zwecke der Gebühren- und Verkehrsteuererhebung (Stoll, BAO, 1552).

3

Zwischenbilanzen fallen nicht unter § 137 (sie sind keine Vermögensübersichten iSd § 137). Eine Aufforderung zur Vorlage von Zwischenbilanzen könnte auf § 143 gestützt werden.

4

Während von der Vermögensübersicht nur eine Ablichtung einzureichen ist, ermöglicht § 137, bei der Gewinn- und Verlustrechnung sowie bei den Jahresberichten und Treuhand...

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