BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 118a Forschungsbestätigung
Literatur: Atzmüller/Schlager, Forschungsprämie im 1. StabG 2012: Chancen für Steuerpflichtige, Finanz und Wirtschaftsprüfer, RWZ 2012, 106; Staudinger in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung I, C 3, § 118a; Huemer, Auskunftsbescheidverfahren, 141; Koran in Ritz-FS, 138; Ritz/Koran, Advance Ruling2, 79.
Erlässe
EStR 2000, Rz 1535b, 8208, 8208l, 8208o, 8208r, 8209.
1
§ 118a wurde mit dem 1. StabG 2012 (BGBl I 2012/22) in die BAO eingefügt und mit dem AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) abgeändert.
§ 118a BAO ermöglicht in der mit dem Rulingbescheid des § 118 BAO vergleichbaren Art und Weise bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzung des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung.
2
Die Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung sind nach § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988:
„Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.“
3
Damit dient § 118a BAO, ebenso wie Änderungen im § 108c EStG 1988 durch BGBl I 2012/22 und BGBl I 2012/112, der Erhöhung der Rechtssicherheit, beso...