BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 112
Literatur (zu § 112 BAO und zu § 34 AVG): Gaisbauer, Die beleidigende Schreibweise im Verwaltungsverfahren im Spiegel der Rechtsprechung, ÖGZ 1995, H 10, 20; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 466 ff; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 347 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 34; M. Mayer, „Korruptes Schwein im Finanzamt“ – Über Ordnungsstrafen und die Beziehung von Steuerpflichtigen zu ihren Finanzämtern, ecolex 2017, 599; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 167 ff; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 248–254.
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Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, setzt eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraus (, 2187/76, ZfVB 1977/3/1158). Bei beleidigender Schreibweise setzt sie hingegen keine vorherige Androhung voraus ( 2163, 2164/65, Slg 7029A).
Die Ermahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe sind keine Bescheide (Stoll, BAO, 1214).
Nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 112 Anm 8) sind unter Personen iSd § 112 Abs 3 dem Normzweck entsprechend neben natürlichen und juristischen Personen auch (voll oder teilweise...