BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 99
Nach ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 12, kann § 99 entfallen, weil die Anwendbarkeit des 3. Abschnitts des ZustG für den Bundesminister für Finanzen und die Finanzämter nunmehr in § 100 BAO geregelt wird. Darüber hinaus werde der Novellierung des § 37 Abs 2 ZustG Rechnung getragen.