BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 98
Literatur: Fischerlehner, Zeitpunkt einer elektronischen Zustellung, UFSjournal 2009, 304; Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, 260–264; Fuchs, Zeitpunkt der elektronischen Zustellung, AFS 2017, 92; Knechtl, FinanzOnline-Zustellung bei Aufgabe der inländischen Abgabestelle, BFGjournal 2019, 219.
1
Das Zustellgesetz (ZustG) ist mit in Kraft getreten. Es gilt grundsätzlich für Zustellungen ua im Anwendungsbereich der BAO; Vorrang haben jedoch gegebenenfalls Sonderregelungen der BAO (wie insbesondere § 101 und 103) sowie zB § 22 AbgEO. Das ZustG gilt auch im Finanzstrafverfahren (§ 56 Abs 3 FinStrG).
2
§ 98 Abs 1 erster Halbsatz BAO hat primär informativen Charakter, da sich die Anwendbarkeit des ZustG bereits aus dessen § 1 (und dem Vorrang speziellerer Normen) ergibt (vgl jedoch Walter/Mayer, Zustellrecht, 20, wonach solche zu § 1 ZustG parallele Regelungen – wie auch § 21 AVG – bei einer Aufhebung des § 1 ZustG rechtlich relevant würden).
3
Dokumente iSd § 98 Abs 2 erster Satz BAO sind jene nach § 2 Z 2 ZustG, somit insbesondere behördliche schriftliche Erledigungen.
4
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugan...