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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 82

1

§ 82 Abs 1 soll ua gewährleisten, dass ein Abgabenverfahren abgewickelt werden kann, auch wenn die Partei dieses Verfahrens nicht voll handlungsfähig ist; eine Vertreterbestellung (zB Kuratorbestellung) ist daher zB erforderlich, wenn die bevorstehende behördliche Erledigung rechtsbegründend, rechtsändernd oder feststellend ist, also die Rechtssphäre der Partei wesentlich zu berühren vermag (Stoll, BAO, 805; vgl ).

Zur Frage der Handlungsfähigkeit siehe § 79.

1a

Die Person des gesetzlichen Vertreters natürlicher Personen ergibt sich aus folgendem § 1034 ABGB (idF BGBl I 2017/59):

§ 1034. (1) Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:

1.

wer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;

2.

ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1);

3.

ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und

4.

ein Kurator (§ 277).

1b

Die gerichtliche Erwachsenenvertreter betreffenden §§ 271 und 272 ABGB (idF BGBl I 2017/59) lauten:

§ 271. Einer volljährigen Perso...

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