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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 82

1

§ 82 Abs 1 soll ua gewährleisten, dass ein Abgabenverfahren abgewickelt werden kann, auch wenn die Partei dieses Verfahrens nicht voll handlungsfähig ist; eine Vertreterbestellung (zB Kuratorbestellung) ist daher zB erforderlich, wenn die bevorstehende behördliche Erledigung rechtsbegründend, rechtsändernd oder feststellend ist, also die Rechtssphäre der Partei wesentlich zu berühren vermag (Stoll, BAO, 805; vgl ).

Zur Frage der Handlungsfähigkeit siehe § 79.

1a

Die Person des gesetzlichen Vertreters natürlicher Personen ergibt sich aus folgendem § 1034 ABGB (idF BGBl I 2017/59):

§ 1034. (1) Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:

1.

wer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;

2.

ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1);

3.

ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und

4.

ein Kurator (§ 277).

1b

Die gerichtliche Erwachsenenvertreter betreffenden § 271 und 272 ABGB (idF BGBl I 2017/59) lauten:

§ 271. Einer volljährigen Person...

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