BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 82
1
§ 82 Abs 1 soll ua gewährleisten, dass ein Abgabenverfahren abgewickelt werden kann, auch wenn die Partei dieses Verfahrens nicht voll handlungsfähig ist; eine Vertreterbestellung (zB Kuratorbestellung) ist daher zB erforderlich, wenn die bevorstehende behördliche Erledigung rechtsbegründend, rechtsändernd oder feststellend ist, also die Rechtssphäre der Partei wesentlich zu berühren vermag (Stoll, BAO, 805; vgl ).
Zur Frage der Handlungsfähigkeit siehe § 79.
1a
Die Person des gesetzlichen Vertreters natürlicher Personen ergibt sich aus folgendem § 1034 ABGB (idF BGBl I 2017/59):
§ 1034. (1) Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:
wer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;
ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1);
ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und
ein Kurator (§ 277).
1b
Die gerichtliche Erwachsenenvertreter betreffenden § 271 und 272 ABGB (idF BGBl I 2017/59) lauten:
§ 271. Einer volljährigen Person...