BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 64 Organisation und Aufgaben
Literatur (zu den §§ 63 und 64): Hammerl, „Wir leben in einer Zeit zunehmender Internationalisierung“, BFGjournal 2021, 297.
1
Als weitere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung werden die „Zentralen Services“ eingerichtet. In § 64 wird festgelegt, dass die Zentralen Services eine bundesweite Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung mit Unterstützungsfunktion sind (ErlRV BlgNR 27. GP, 1).
Die Zentralen Services haben ihren Sitz in Wien (§ 5 Sitz-V).
Zu den Aufgabenbereichen der Zentralen Services gehört ua die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten durch Abhaltung einschlägiger Lehrgangs-, Kurs- und Seminarangebote - zum Beispiel an der Bundesfinanzakademie (ErlRV BlgNR 27. GP, 1).
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§ 115 BundeshaushaltsG 2013 lautet:
„§ 115. (1) Der Buchhaltungsagentur des Bundes obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der gesamten Verrechnung einschließlich der Personalverrechnung der haushaltsführenden Stellen sowie der von diesen verwalteten Rechtsträgern, die auch vor Ort stattfinden kann.
(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschr...