BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 59 Beschwerdeverfahren
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§ 59 BAO entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4 AVOG 2010 (AB 692 BlgNR 26. GP, 11).
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Der Übergang der Zuständigkeit kann insbesondere gem § 57 (Delegierungsbescheid) oder gem § 58 erfolgen.
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§ 59 betrifft etwa die Zuständigkeit zur Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen und zur Erlassung von Aufhebungsbescheiden gem § 300 Abs 1 (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 58 Rz 4); weiters die Parteistellung der Abgabenbehörde nach § 265 Abs 5 BAO („Amtspartei“).
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§ 59 gilt auch dann,
wenn das Rechtsmittel nach § 249 bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht wurde,
wenn durch Gesetz die Zuständigkeit übertragen wurde (vgl § 323 Abs 3, 5, 15 und 17), außer wenn Abweichendes geregelt ist.