BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 56 Organisation
1
Die in Abs 1 genannte VO des BMF ist die Sitz-Verordnung (BGBl II 2020/579, Art 35).
2
§ 56 Abs 2 (erster und zweiter Satz) BAO entspricht dem bisherigen § 11 erster Satz AVOG 2010.
Neu ist der letzte Satz über fachliche, § 61 Abs 4 Z 7 betreffende Weisungen.
1109/A 27. GP, 30, begründet diese neue Bestimmung wie folgt:
„Mit der vorgesehenen Änderung wird eine fachliche Weisungsfreistellung gegenüber dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe in Angelegenheiten des § 61 Abs. 4 Z 7 BAO (Verständigungsverfahren) implementiert. Das ist notwendig, um der OECD-Vorgabe betreffend die Durchführung von Verständigungsverfahren (Mindeststandard 2.3. des Action 14 Berichts der OECD aus 2015) zu entsprechen. Diese lautet: ‘Countries should ensure that the staff in charge of MAP processes have the authority to resolve MAP cases in accordance with the terms of the applicable tax treaty, in particular without being dependent on the approval or the direction of the tax administration personnel who made the adjustments at issue […].’ “
3
Neu sind die in § 56 Abs 3 vorgesehene Funktionen der Bereichsleiter und der Fachbereichsleiter für das Finanzamt Österreich. In der BAO ist keine Regelung über die zulässige Anzahl solch...