BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 50 Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
1
Abgabenbehörden sind in Angelegenheiten von Landesabgaben grundsätzlich
das Amt der Landesregierung (§ 4 Abs 2 Bgld AbgabenG),
die Landesregierung (§ 2 lit a Kärntner AbgabenorganisationsG, § 2 Abs 1 Z 1 Oö AbgabenG, § 3 Abs 2 Steiermärkisches AbgabenG, § 4 Abs 1 Tiroler AbgabenG, § 4 Vorarlberger Gesetz über Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen),
das Landesabgabenamt am Sitz des Amtes der Landesregierung (§ 5 NÖ AbgabenbehördenorganisationsG 2009),
das Landesabgabenamt als Dienststelle des Amtes der Landesregierung (§ 1 Abs 4 Salzburger Abgaben-Behörden- und VerwaltungsstrafG),
der Magistrat (§ 4 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien – WAOR).
2
Abgabenbehörden für Gemeindeabgaben sind beispielsweise:
in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat (§ 4 Abs 2 Bgld AbgabenG),
in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat) gem § 2 lit b Kärntner AbgabenorganisationsG,
der Bürgermeister, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck (§ 4 Abs 2 Tiroler Abgab...