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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 50 Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

1

Abgabenbehörden sind in Angelegenheiten von Landesabgaben grundsätzlich

  • das Amt der Landesregierung (§ 4 Abs 2 Bgld AbgabenG),

  • die Landesregierung (§ 2 lit a Kärntner AbgabenorganisationsG, § 2 Abs 1 Z 1 Oö AbgabenG, § 3 Abs 2 Steiermärkisches AbgabenG, § 4 Abs 1 Tiroler AbgabenG, § 4 Vorarlberger Gesetz über Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen),

  • das Landesabgabenamt am Sitz des Amtes der Landesregierung (§ 5 NÖ AbgabenbehördenorganisationsG 2009),

  • das Landesabgabenamt als Dienststelle des Amtes der Landesregierung (§ 1 Abs 4 Salzburger Abgaben-Behörden- und VerwaltungsstrafG),

  • der Magistrat (§ 4 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien – WAOR).

2

Abgabenbehörden für Gemeindeabgaben sind beispielsweise:

  • in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat (§ 4 Abs 2 Bgld AbgabenG),

  • in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat) gem § 2 lit b Kärntner AbgabenorganisationsG,

  • der Bürgermeister, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck (§ 4 Abs 2 Tiroler Abgab...

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