BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 2 Rechtsrahmen der Prüfung
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Nach § 2 Abs 1 CFPG sind die Finanzämter nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter tätig. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass sie mit dieser Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der BAO (iSd § 1 BAO) fallen.
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§ 2 Abs 2 CFPG zählt folgende Bestimmungen der BAO, die sinngemäß bei der Prüfung anzuwenden sind, auf:
§ 143 BAO (Auskunftspflicht),
§ 146a BAO (Betretungsrecht, diese Bestimmung ist erst mit in Kraft getreten),
§ 148 Abs 1 und 2 BAO (Prüfungsauftrag),
§ 148 Abs 4 BAO (kein abgesondertes Rechtsmittel),
§ 148 Abs 5 BAO (Ankündigungspflicht),
§ 149 BAO (Schlussbesprechung),
§ 150 BAO (Prüfungsbericht),
§ 153f Abs 1 BAO (erhöhte Offenlegungspflicht bei begleitender Kontrolle),
§ 153f Abs 3 BAO (Auftrag zur begleitenden Kontrolle).
Diese Aufzählung ist taxativ (Rzeszut/Turpin, ZSS 2020, 194; aM Lehner, SWK 2020, 766). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des § 2 Abs 2 CFPG, sondern auch die § 4 und 5 CFPG (über die sinngemäße Anwendung des § 48a BAO und der § 48d bis 48i BAO), diese beiden Bestimmungen wären nämlich ohne normative Bedeutung (somit überflüssig), wenn die BAO anwendbar wäre. Übrigens fehlen für Außenprüfungen unverzichtbare Bestimmungen, insbesondere § 91 BAO (Vorladung), § 111 BAO (Zwangsstrafe) und § 141 BAO (Hilfeleistung bei Amtshandlungen).
Nach Na...