BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 2 Rechtsrahmen der Prüfung
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Nach § 2 Abs 1 CFPG sind die Finanzämter nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter tätig. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass sie mit dieser Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der BAO (iSd § 1 BAO) fallen.
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§ 2 Abs 2 CFPG zählt folgende Bestimmungen der BAO, die sinngemäß bei der Prüfung anzuwenden sind, auf:
§ 143 BAO (Auskunftspflicht),
§ 146a BAO (Betretungsrecht, diese Bestimmung ist erst mit in Kraft getreten),
§ 148 Abs 1 und 2 BAO (Prüfungsauftrag),
§ 148 Abs 4 BAO (kein abgesondertes Rechtsmittel),
§ 148 Abs 5 BAO (Ankündigungspflicht),
§ 149 BAO (Schlussbesprechung),
§ 150 BAO (Prüfungsbericht),
§ 153f Abs 1 BAO (erhöhte Offenlegungspflicht bei begleitender Kontrolle),
§ 153f Abs 3 BAO (Auftrag zur begleitenden Kontrolle).
Diese Aufzählung ist taxativ (Rzeszut/Turpin, ZSS 2020, 194; aM Lehner, SWK 2020, 766). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des § 2 Abs 2 CFPG, sondern auch die §§ 4 und 5 CFPG (über die sinngemäße Anwendung des § 48a BAO und der §§ 48d bis 48i BAO), diese beiden Bestimmungen wären nämlich ohne normative Bedeutung (somit überflüssig), wenn die BAO anwendbar wäre. Übrigens fehlen für Außenprüfungen unverzichtbare Bestimmungen, insbesondere § 91 BAO (Vorladung), § 111 BAO (Zwangsstrafe) und § 141 BAO (Hilfeleistung bei Amtshandlungen).
Nach Nagy/Nagy-Auer/Peschek