BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 9 Grundsätze
1
Vorschriften iSd § 9 Abs 1 PLABG sind nicht nur spezielle für Außenprüfungen geltende Bestimmungen (wie zB die §§ 148 und 149 BAO), sondern auch ganz allgemein bei Ermittlungshandlungen zu beachtende Vorschriften, wie beispielsweise die §§ 48a, 76, 80-113, 115 Abs 1 und 2, 141, 143, 158, 166-183 BAO.
2
Nach Stolzlechner (in Jahrbuch Öffentliches Recht 2019, 93) hat der Prüfdienst keine Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden. Wäre diese Rechtsansicht (im Anwendungsbereich der BAO) zutreffend, so könnte der Prüfdienst beispielsweise keine Auskunftsverlangen (§ 143 BAO), keine Vorladungen (§ 91 BAO) sowie keine Androhungen und Festsetzungen von Zwangsstrafen (§ 111 BAO) vornehmen. Derartige Rechte sind allerdings zur Durchführung von Außenprüfungen unverzichtbar. Solche Bescheide haben als Behörde etwa das Finanzamt zu bezeichnen.
3
Der Prüfungsauftrag (§ 148 BAO) ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94 und 244 BAO, somit ein (mit Beschwerde) nicht gesondert anfechtbarer Bescheid.
Für durch die ÖGK durchgeführte Prüfungen ist (gem § 41a Abs 4 ASVG) der Prüfungsauftrag von der ÖGK zu erteilen.
4
Die in § 10 Abs 3 PLABG sowie in § 41a Abs 2 letzter Satz und Abs 3 letzter Satz ASVG ausdrücklich normierte mangelnde Bindung an das Prüfungsergebnis entspricht der bisherigen Rechtslage....