BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 77 Kosten
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§ 77 Abs 1 EU-BStbG ist nicht explizit in der Richtlinie festgelegt, ist jedoch zum ordnungsgemäßen Abschluss des Verständigungsverfahrens erforderlich (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).
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§ 77 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 12 Abs 1 Unterabs 1 der Richtlinie um und legt fest, dass die Kosten der am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Personen und des Vorsitzenden (Honorar inkl Auslagen) zu gleichen Teilen von den betroffenen Mitgliedstaaten getragen werden, sofern die Mitgliedstaaten keine abweichende Vereinbarung getroffen haben (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).
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§ 77 Abs 3 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 12 Abs 1 Unterabs 1 der Richtlinie. Die der betroffenen Person entstehenden Kosten werden von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht getragen (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).
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§ 77 Abs 4 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 12 Abs 2 der Richtlinie und bestimmt, in welchen Fällen die Kosten der am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Personen und des Vorsitzenden (Honorar inkl Auslagen) von der betroffenen Person getragen werden (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).