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EU-BStbG § 77. Kosten, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

7. Teil Schlussbestimmungen

§ 77. Kosten

(1) Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass jeder betroffene Mitgliedstaat die ihm entstehenden Kosten des Verständigungsverfahrens zu tragen hat.

(2) Haben die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in der Geschäftsordnung nichts anderes vereinbart, werden die folgenden Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen von den betroffenen Mitgliedstaaten getragen:

1. Die Auslagen der unabhängigen Personen und der bzw. des Vorsitzenden entsprechend einem Betrag in Höhe des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten, wobei für Österreich die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß gelten und

2. gegebenenfalls das Honorar für die unabhängigen Personen und für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Höhe von höchstens 1 000 Euro pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung.

(3) Der betroffenen Person aufgrund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz entstehende Kosten werden von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht getragen.

(4) Die betroffene Person hat die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gemäß Abs. 2 zu tragen, wenn

1. sie die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 68 zurückgenommen hat oder

2. der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 21 nicht zugelassen hat

und die österreichische zuständige Behörde sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigt hat, dass die Kosten durch die betroffene Person getragen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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