EU-BStbG § 36. Fehlende Doppelbesteuerung, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019
4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren1. Hauptstück Antragstellung und Prüfung des Antrags
§ 36. Fehlende Doppelbesteuerung
Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn es bei der Streitfrage nicht um Doppelbesteuerung geht. Die österreichische zuständige Behörde hat dies den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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