EU-BStbG § 26. Einigung im
Verständigungsverfahren, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019
3. Teil Verständigungsverfahren2. Hauptstück Beendigung des Verständigungsverfahrens
1. Abschnitt Entscheidung
§ 26. Einigung im Verständigungsverfahren
Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies die österreichische zuständige Behörde der betroffenen Person unverzüglich mit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76765