EU-BStbG § 57. Geheimhaltungspflichten der
Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019
4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren
1. Abschnitt Verfahrensgrundsätze
§ 57. Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter
Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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