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EU-BStbG § 82. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 50/2025, gültig ab 25.07.2025
7. Teil Schlussbestimmungen

§ 82. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft und ist anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem beginnt, erwirtschaftet wird.

(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 57a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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