BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 65 Veröffentlichung durch die Europäische Kommission
1
§ 65 Abs 1 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 18 Abs 5 der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
Die zuständigen Behörden haben der Europäischen Kommission jede abschließende Entscheidung in Form des gesamten Wortlautes oder in Form einer Zusammenfassung zu übermitteln (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
2
Die Übermittlung erfolgt mithilfe eines Musterformulars, das von der Europäischen Kommission im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2019/652 zur Festlegung der Standardgeschäftsordnung des Beratenden Ausschusses bzw des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung sowie eines Musterformulars für die Übermittlung von Informationen betreffend die Bekanntmachung einer abschließenden Entscheidung gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates, ABl Nr 110 vom , S 26 erstellt worden ist (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
3
Die abschließende Entscheidung wird anschließend in einem EU-weiten zentralen Register, das von der Europäischen Kommission unterhalten wird, archiviert und online zur Verfügung gestellt. § 65 Abs 2 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 19 Abs 3 der Richtlinie und stellt dar, was mit den zu veröffentlichenden Informationen geschieht (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
4
Das EU...