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EU-BStbG § 65. Veröffentlichung durch die Europäische Kommission, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren

4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren

4. Abschnitt Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung

§ 65. Veröffentlichung durch die Europäische Kommission

(1) Die österreichische zuständige Behörde hat den gesamten Wortlaut der abschließenden Entscheidung oder die Zusammenfassung unverzüglich an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der zu veröffentlichenden Informationen an die Europäische Kommission dient der Bereitstellung dieser Informationen in einem zentralen Register der Europäischen Union. Diese Informationen werden in dem zentralen Register archiviert und online zur Verfügung gestellt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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