BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 64 Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung
1
§ 64 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 18 Abs 3 Unterabs 1 erster Satz und Unterabs 2 erster Satz der Richtlinie um und legt fest, in welchen Fällen anstelle der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes eine Zusammenfassung zu veröffentlichen ist. Diese Zusammenfassung ist im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden zu erstellen und der betroffenen Person zu übermitteln (AB 644 BlgNR 26. GP, 29).
2
§ 64 Abs 2 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 18 Abs 3 Unterabs 1 zweiter Satz der Richtlinie und definiert den Inhalt der Zusammenfassung (AB 644 BlgNR 26. GP, 29).
3
Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) ist durch die Anonymisierung gewahrt (Mittendorfer/Streicher in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 141, FN 26, die darauf hinweisen, dass nach § 64 Abs 2 Z 6 EU-BStbG lediglich die Branche genannt werden muss).
4
Die Kurzbeschreibung des Ergebnisses (§ 64 Abs 2 Z 7 EU-BStbG) fordert nicht die Begründung (Mittendorfer/Streicher in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 145).
5
§ 64 Abs 3 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 18 Abs 3 Unterabs 2 zweiter Satz der Richtlinie und gibt der betroffenen Person das Recht, die Streichung von Informationen, deren Veröffentlichung Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder...