4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren
4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren
4. Abschnitt Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung
§ 64. Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung
(1) Hat die betroffene Person der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung nicht zugestimmt oder haben sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf die Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung verständigt, hat die österreichische zuständige Behörde eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung zu erstellen und der betroffenen Person zu übermitteln.
(2) Die Zusammenfassung hat zu enthalten:
1. Eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands,
2. das Datum der abschließenden Entscheidung,
3. die betroffenen Besteuerungszeiträume,
4. die Rechtsgrundlage,
5. die Art des schiedsgerichtlichen Verfahrens,
6. die Branche, in der die betroffene Person tätig ist und
7. eine Kurzbeschreibung des Ergebnisses.
(3) Die betroffene Person ist berechtigt, bei der österreichischen zuständigen Behörde und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag zu stellen, in der Zusammenfassung enthaltene Informationen, deren Veröffentlichung Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren verletzen würde, zu streichen. Das gilt auch für Informationen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen.
(4) Die Frist für die Antragstellung gemäß Abs. 3 beträgt 60 Tage und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Zusammenfassung.
(5) Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, welche Informationen zu streichen sind.
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