SWI-Spezial EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 138XII. Die Publizität von Entscheidungen nach dem EU‑BStbG
Markus Mittendorfer / Annika Streicher
1. Ausgangslage
Eines der erklärten Ziele der EU-Streitbeilegungsrichtlinie ist die Erhöhung von Transparenz. Mit der verpflichtenden Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung setzt die EU einen neuen Standard im internationalen Steuerrecht. In keinem internationalen Streitbeilegungsinstrument in Steuersachen außer dem Verfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen ist die Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung vorgesehen: BEPS-Aktionspunkt 14 sieht die Veröffentlichung von Verständigungs- und Schiedsvereinbarungen nicht verpflichtend vor und enthält lediglich eine Best Practice, wonach Konsultationsvereinbarungen gemäß Art 25 Abs 3 Satz 1 OECD-MA veröffentlicht werden sollten. Das von der OECD herausgegebene „Manual on Effective Mutual Agreement Procedures“ (MEMAP) enthält eine entsprechende Best Practice. Die Veröffentlichung von Verständigungsvereinbarungen gemäß Art 25 Abs 1 OECD-MA und Schiedsvereinbarungen gemäß Art 25 Abs 5 OECD-MA wird hingegen weder in BEPS-Aktionspunkt 14 noch im MEMAP oder im OECD-MK zu Art 25 OECD-MA erwähnt. Im Gegensatz dazu ist die Veröffentlichu...