BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 57 Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter
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§ 57 EU-BStbG setzt Art 13 Abs 3 erster Satz der Richtlinie um und legt Geheimhaltungspflichten für unabhängige Personen, für Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und für den Vorsitzenden, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung Kenntnis von Informationen, Nachweisen und Unterlagen erlangen, fest. Ein Stellvertreter unterliegt nur dann der Geheimhaltungspflicht, wenn er im Falle der Verhinderung einer unabhängigen Person als Schiedsrichter tätig wird (AB 644 BlgNR 26. GP, 27).
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Diese Mitglieder des Schiedsgerichtes gelten als Dritte iSd § 48a Abs 3 BAO. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht ist § 252 FinStrG iVm § 48a Abs 3 BAO anwendbar (AB 644 BlgNR 26. GP, 27).
Zusätzlich werden in den Verträgen der unabhängigen Personen und des Vorsitzenden Konventionalstrafen für die Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht aufgenommen (AB 644 BlgNR 26. GP, 27).