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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 53 Pflichten der betroffenen Person

1

§ 53 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 13 Abs 2 letzter Satz der Richtlinie um und legt eine Verpflichtung der betroffenen Person fest, im Falle einer Vorladung vor dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung persönlich zu erscheinen oder sich mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen (AB 644 BlgNR 26. GP, 25).

Es wird somit klargestellt, dass die betroffene Person im schiedsgerichtlichen Verfahren die Stellung eines Zeugen iSd § 169 ff BAO hat. Insbesondere hat sie unter den Voraussetzungen des § 171 BAO ein Aussagenverweigerungsrecht. Die betroffene Person kann jedoch gem § 175 BAO nicht vereidigt werden und hat gem § 176 BAO keinen Kostenanspruch (AB 644 BlgNR 26. GP, 25).

2

§ 53 Abs 2 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 13 Abs 1 zweiter Satz der Richtlinie. Ein Recht für die betroffene Person zur Verweigerung der Vorlage der vom Schiedsgericht ersuchten Informationen ist in der Richtlinie nicht vorgesehen (AB 644 BlgNR 26. GP, 26).

3

Die betroffene Person hat (nach § 53 Abs 3 EU-BStbG) die ihr erwachsenden Kosten aufgrund des persönlichen Erscheinens oder der Vorlage von zusätzlichen Informationen selbst zu tragen. Insbesondere hat sie die Übersetzungskosten für die ersuchten zusätzlichen Informationen oder ihre...

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