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EU-BStbG § 53. Pflichten der betroffenen Person, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren

4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren

1. Abschnitt Verfahrensgrundsätze

§ 53. Pflichten der betroffenen Person

(1) Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht vorgeladen, ist sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Die § 169 bis 174 BAO sind auf die betroffene Person anzuwenden. Die betroffene Person hat das Recht, sich mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen.

(2) Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht ersucht, zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, ist sie verpflichtet, diesem Ersuchen nachzukommen.

(3) Die der betroffenen Person aufgrund von Abs. 1 oder Abs. 2 entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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