BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 36 Fehlende Doppelbesteuerung
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§ 36 EU-BStbG setzt Art 16 Abs 7 der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 20). Zum Begriff der Doppelbesteuerung siehe § 3 Abs 1 Z 4 EU-BStbG.
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Fehlende Doppelbesteuerung liegt beispielsweise vor, wenn die Erhebung der Steuer(n) zu keiner Erhöhung der Steuerschuld oder keiner zusätzlichen Steuerbelastung führt oder wenn die Erhebung durch einen Drittstaat erfolgt. Darüber hinaus handelt es sich um keine Frage der Doppelbesteuerung, wenn abstrakte Auslegungsfragen - ohne konkreten Anlassfall - iSd Art 25 Abs 3 des OECD-Musterabkommens Inhalt eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sein sollen (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).