BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 26 Einigung im Verständigungsverfahren
1
§ 26 EU-BStbG setzt Art 4 Abs 2 erster Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
2
Auf Grundlage des § 26 EU-BStbG erfolgt zunächst eine Mitteilung durch die österreichische zuständige Behörde, die den Inhalt der getroffenen Einigung mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten wiedergibt. Nachdem alle Erfordernisse gem § 27 EU-BStbG vorliegen, ergeht ein Bescheid gem § 48 Abs 2 BAO. Dieser ist anschließend vom zuständigen Finanzamt umzusetzen (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).