BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 21 Prüfung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss
1
§ 21 Abs 1 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 6 Abs 1 Unterabs 3 letzter Satz erster Halbsatz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 16).
2
§ 21 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 6 Abs 1 Unterabs 3 letzter Satz zweiter Halbsatz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 16).
3
Die Mitteilung über die Entscheidung an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten durch den Vorsitzenden dient der Möglichkeit, nach Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss ein Verständigungsverfahren einzuleiten (§ 23 EU-BStbG) (AB 644 BlgNR 26. GP, 16).
4
Wenn der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gem § 21 Abs 1 EU-BStbG nicht zulässt, sind die Verfahren nach diesem Bundesgesetz beendet. Vielmehr besteht in dieser Streitfrage kein weiterer Zugang zu einem Verständigungsverfahren oder schiedsgerichtlichen Verfahren nach dem EU-BStbG. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 23 bzw § 47 Abs 2 EU-BStbG (AB 644 BlgNR 26. GP, 16).