2. Teil Streitbeilegungsbeschwerde
3. Abschnitt Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss
§ 21. Prüfung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss
(1) Der Beratende Ausschuss hat zu prüfen, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist. Er hat darüber innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag seiner Einsetzung zu entscheiden.
(2) Die bzw. der Vorsitzende hat der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Entscheidung mitzuteilen.
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