BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 3 Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute
1
Nach § 3 Abs 6 Z 1 KontReg-DV erfolgte die Inbetriebnahme des Kontenregisters mit .
2
„Laufend“ iSd § 3 Abs 1 erster Satz KontRegG bedeutet nach § 3 Abs 6 Z 3 KontReg-DV monatlich (bis zum 25. Tag des Folgemonats).
3
Nach § 1 Abs 2 KontReg-DV ist die elektronische Übermittlung nur zulässig im Wege der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
4
§ 3 Abs 3 KontRegG sieht die elektronische Registrierung der gewerblichen Schließfachanbieter vor, wodurch sie für die Übermittlung an das Kontenregister berechtigt werden. Die näheren Verfahren der Registrierung sind der Verordnung nach § 6 KontRegG vorbehalten (AB 607 BlgNR 27. GP, 4).
5
Die Einhaltung der Meldepflichten bezüglich von Schließfächern und Konten im Kreditgeschäft ist nach § 3 Abs 4 KontRegG vom zuständigen Finanzamt (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe) anlässlich von Außenprüfungen und anderen Erhebungsmaßnahmen zu kontrollieren (AB 607 BlgNR 27. GP, 4).