BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 24 Verfahren
1
Nach § 280 Abs 3 BAO sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. § 280 BAO gilt für Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, somit auch für Landesverwaltungsgerichte
§ 24 Abs 4 BFGG hat nur dann für Erkenntnisse normative Bedeutung, wenn hierfür nicht die BAO anzuwenden ist.
Für Beschlüsse gilt weder § 280 Abs 3 BAO noch § 24 Abs 4 BFGG.
2
Die § 1 bis 14 GOG betreffen die Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen.
Die § 15a bis 15c GOG sind Bestimmungen über die Sicherheitsbeauftragten und die zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen.
3
§ 24 Abs 7 BFGG (idF BGBl I 2018/104) wird in ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 12, wie folgt begründet:
„In § 24 Abs. 7 BFGG wird die bisher gemäß § 24 Abs. 5 BFGG mögliche elektronische Zustellung an Finanz- und Zollämter übernommen und um die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an den Bundesminister für Finanzen erweitert. Für diese elektronischen Zustellungen sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Elektronische Zustellungen an alle anderen Empfänger sind nach dem 3. Abschnitt des ZustG über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG vorzunehmen. Demzufolge ist eine elektronische Zustellung an eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 2 Z 5 ZustG nicht zulässig.“