BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 40a
Übersicht der Kommentierung
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I. Zu § 40a Z 1 („Spendensammelvereine“)
1
§ 40a Z 1 sieht (seit dem GemeinnützigkeitsG 2015, nunmehr idF JStG 2018) - ebenso wie § 40b - Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsprinzip (§ 40) vor.
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Mittel iSd § 40a Z 1 sind sämtliche Vermögenswerte, über die die Körperschaft verfügt, wie insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Erträge aus Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen (VereinsR 2001, Rz 120b).
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Unbeachtlich (für § 40a Z 1) ist, ob eine Mittelbeschaffungskörperschaft (somit eine Körperschaft, welche die Zweckerreichung der zuwendenden Körperschaft ausschließlich durch die Weitergabe von Mitteln an spendenbegünstigte Körperschaften bewirkt) vorliegt oder ob die Körperschaft bloß Mittel an spendenbegünstigte Einrichtungen zuwendet (vgl VereinsR 2001, Rz 120b).
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Eine Zuwendung von Mitteln ist dann unschädlich, wenn es sich um eine spendenbegünstigte Einrichtung iSd § 4a Abs 3 bis 6 EStG 1988, iSd § 4b EStG 1988 oder iSd § 4c EStG 1988 handelt.
Eine solche Einrichtung liegt nur dann vor, wenn die Empfängerkörperschaft tatsächlich spendenbegünstigt ist, somit wenn sie unmittelbar auf Grund des § 4a EStG 1988 begünstigt ist oder wenn ihr die S...