BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 37 Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
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Ein elektronisches Kommunikationssystem der Behörde (iSd § 37 Abs 1 ZustG) ist Finanz-Online (vgl ErlRV 294 BlgNR 23. GP, 25).
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§ 100 BAO (idF BGBl I 2018/104) lautet:
„§ 100. (1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.“
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§ 5b FOnV 2006 (idF BGBl II 2020/122) lautet:
Elektronische Zustellung
„§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst ...