BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 35 Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
1
Die neue Regelung zur (nachweislichen) Zustellung durch elektronische Zustelldienste entspricht (nach ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 9) dem Prinzip der geltenden Fassung des § 35 Abs 1 ZustG. Es wurde lediglich die nun neue Systematik eingearbeitet, wonach die Verständigung der Empfänger nun nicht mehr durch die Zustelldienste erfolgt, sondern durch das Anzeigemodul. Dementsprechend müssen die erforderlichen Daten auch vom Zustelldienst an das Anzeigemodul weitergereicht werden
2
Die Verordnungsermächtigung im letzten Satz des § 35 Abs 1 ZustG beschränkt sich punktuell auf die Verständigungsformulare nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes und durchbricht (nach ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 9) nicht die Befugnis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß § 27 Z 2 ZustG im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des ZustG.
3
Da das Anzeigemodul als einziger Abholpunkt von Dokumenten dienen soll, ist auch im Falle der Zustellung oder Zusendung über einen Zustelldienst die Abholung (nach § 35 Abs 3 vierter Satz ZustG) nur über das Anzeigemodul zulässig (ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 9).
4
Nach Ablauf der Frist des § 35 Abs 4 ZustG ist das Dokument unwiderruflich gelöscht und kann für allfällige weitere Behördenwege nicht mehr ...