BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 34 Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments
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In § 34 Abs 1 und 2 ZustG wird der Prozess beschrieben, wie eine Behörde im Fall einer beabsichtigten elektronischen Zustellung bzw Zusendung vorzugehen hat. Zuerst ist zu ermitteln, ob die adressierte Person überhaupt elektronisch erreichbar ist. Das Teilnehmerverzeichnis darf zu diesem Zweck mit den in Abs 2 angeführten Daten entweder von der Behörde oder jedenfalls vom Zustellsystem, welches die Zustellung bzw Zusendung übernimmt, abgefragt werden. Ist die adressierte und eindeutig identifizierte Person im Teilnehmerverzeichnis enthalten und liegen keine besonderen Ausschlussgründe vor (vorübergehende Abwesenheit oder keine nachweisliche Zustellung möglich), so sind vom Teilnehmerverzeichnis die für die Zustellung bzw Zusendung erforderlichen Informationen an die Behörde oder das beauftragte Zustellsystem zu übermitteln. Von der Behörde wird das eigentliche Zustelldokument dann an das Zustellsystem weitergeleitet. Das Zustellsystem übernimmt in weitere Folge den Zustellprozess (ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 8).
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Da die verpflichteten Teilnehmer des ERV ihre Zustellstücke auch weiterhin in ihre gewohnte und speziell auf ihr...