BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 32
1
Die bisherige Bestimmung des § 32 über den sog Zustellkopf kann entfallen, da die Aufgaben in Hinkunft vom Teilnehmerverzeichnis übernommen werden (ErlRV 381 BlgNR 26, GP, 8).