BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 29 Leistungen der Zustelldienste
1
Die § 29–33 ZustG regeln die Zulassung elektronischer Zustelldienste und deren besondere Pflichten. Dabei handelt es sich nicht um Regelungen des Zustellrechts, sondern um Regelungen für spezifische Telekom-Dienstleistungen (Larcher, Zustellrecht, Rz 456; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 433).
Beim Aufgabenkatalog handelt es sich im Sinne der Dienste-Liberalisierung um einen Mindestumfang (Feil, Zustellwesen5, 86; Larcher, Zustellrecht, Rz 470).
2
Eine elektronische Zustellung setzt voraus, dass ein Empfänger bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet ist. Die Anmeldung ist privatrechtlicher Natur und stellt einen Vertrag dar (zB Larcher, Zustellrecht, Rz 472; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, ZustG, § 29 Anm 1; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 242c).
3
Die Anzeige der Dokumente erfolgt (nach ErlRV 281 BlgNR 26. GP, 7) in Hinkunft nicht eben mehr direkt auf der Weboberfläche eines Zustelldienstes, sondern über das seit Mai 2018 in Betrieb befindliche Anzeigemodul gem § 37b (vgl die Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls im BGBl I 2018/33). Das Anzeigemodul wird dabei in das Unternehmensserviceportal, Help.g...