BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 28a Teilnehmerverzeichnis
1
Nach ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 6, ist unter „hoher Zuverlässigkeit“ eines Systems (iSd § 28a Abs 1 erster Satz ZustG) zu verstehen, dass dieses 24 Stunden und 7 Tage die Woche bereitzustellen ist. Eine Mindestverfügbarkeit von 98 % bei einem Betrachtungszeitraum von einem Monat sei zu gewährleisten.
2
Die Kundmachung iSd § 28a Abs 3 ZustG erfolgte im BGBl II 2019/140.