BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 28 Anwendungsbereich
1
Durch die Neufassung des § 28 Abs 2 ZustG (durch BGBl I 2018/104) soll (nach ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 5) klargestellt werden, dass die elektronischen Zustellungen im Abgabenverfahren sowie im Zollbereich weiterhin nach der BAO und den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen haben.
2
Nach § 98 Abs 1 BAO (idF BGBl I 2018/104) sind, soweit in der BAO nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen; dies gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (elektronische Zustellung).
§ 100 BAO (idF BGBl I 2018/104) lautet:
„(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
1. die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
2. eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.“
Siehe auch § 98 Abs 2 BAO (über den Zeitpunkt, in dem elektronische Dokumente als zugestellt gelten) und § 102 Abs 2 BAO (idF BGBl I 2018/104).
3
§ 24 Abs 7 BFGG (idF BGBl I 2018/104) lautet:
„(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können Zustellungen elektro...