BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 26 Zustellung ohne Zustellnachweis
1
§ 26 Abs 1 ZustG setzt unausgesprochen voraus, dass die Zustellung vor allem auch durch Übergabe von Hand zu Hand erfolgen darf (Stoll, BAO, 1165).
Nach Bumberger/Schmid (ZustG, § 26 K4) gehört zum Zurücklassen an der Abgabestelle (iSd § 26 Abs 1 ZustG) auch die Übergabe an den Empfänger oder eine sonstige an der Abgabestelle anwesende Person.
Nach Stoll (BAO, 1165) kann ein „Zurücklassen“ (iSd § 26 Abs 1 ZustG) nur dann als Zustellung gelten, wenn die Voraussetzungen des § 20 ZustG erfüllt sind.
2
Ob Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen dürfen, richtet sich ua nach § 102 BAO; siehe jedoch § 102a BAO für Landes- und Gemeindeabgaben.
3
Die Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers (oder – nach Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2046 – auch jeder anderen Person, der aus der gesetzlichen Vermutung ein Rechtsnachteil erwachsen könnte) dürften reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (zB ErlRV 62 BlgNR 15. GP, 12; ; , Slg 12.010; ; , 2001/13/0302-0316;