BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 24a Zustellung am Ort des Antreffens
1
§ 24a ZustG (idF BGBl I 2008/5) ist eine Nachfolgeregelung zu § 4 Abs 4 erster Halbsatz ZustG und zu § 4 Abs 5 erster Satz ZustG (diese beiden Bestimmungen sind ihrerseits Nachfolgeregelungen zu § 13 Abs 5 und 6 ZustG in der Stammfassung).
2
§ 24a ZustG ist auf Ersatzempfänger (iSd § 16 ZustG) nicht anwendbar (Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 24a ZustG Rz 2; Bumberger/Schmid, ZustG, § 24a K3).
3
„Antreffen“ bedeutet, dass der Zusteller mit dem Empfänger auf eine Weise in Kontakt kommt, die eine Ausfolgung ermöglicht (Walter/Mayer, Zustellrecht, 84, zu § 13 Abs 6 ZustG; Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 24a ZustG Rz 2).
Es kommen alle für eine Zustellung geeigneten Orte in Frage, beispielsweise das Postamt, ein Gasthaus oder die Straße (Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 24a ZustG Rz 2).
3a
Erfolgt gem § 24a Z 1 ZustG die Ausfolgung des hinterlegten Dokuments vor Beginn der Abholfrist des § 17 Abs 3 ZustG, so ist dies eine wirksame Zustellung (; , E 2587/2016 ua; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 17 ZustG Rz 6).
4
Für die (versuchte) Zustellung außerhalb einer Abgabestelle ist § 20 ZustG nicht anwendbar; es steht im Belieben des Empfängers, die Annahme zu verweigern (Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 24a ZustG Rz 2).
5
In den Fällen des § 24a Z 2 ZustG ist hingegen § 20 ZustG anwendbar (Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 24a ZustG Rz ...