BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 24 Unmittelbare Ausfolgung
1
§ 24 ZustG stellt bloß auf die tatsächliche Anwesenheit des Empfängers bei der Behörde ab. Aus welchem Grund er anwesend ist, hat für den Zustellvorgang keine rechtliche Bedeutung (, ZfVB 2003/543; Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 24 ZustG Rz 8). Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung nicht im Rahmen einer Amtshandlung erfolgt (zB Walter/Mayer, Zustellrecht, 123; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 24 ZustG Rz 5; aM Berchtold, Zustellgesetz, 45).
1a
Bei einer Übergabe an eine nicht prozessfähige Person liegt keine wirksame Zustellung vor ().
2
Die Ausfolgung darf nur unmittelbar an den Empfänger erfolgen, daher nicht etwa an einen Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 2 ZustG (Walter/Mayer, Zustellrecht, 124; Stoll, BAO, 1155; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2036; Larcher, Zustellrecht, Rz 207; Bumberger/Schmid, ZustG, K3) oder an einen Boten des Empfängers (Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 24 ZustG Rz 7).
Die Ausfolgung darf nicht an die Partei erfolgen, wenn eine Zustellungsbevollmächtigung zu beachten ist (vgl Stoll, BAO, 1154 f).
3
Ein Schriftstück ist versandbereit, wenn es formell und inhaltlich vollständig (Walter/Mayer, Zustellrecht, 123; Hauer/Leukauf, Verw...