BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 23 Hinterlegung ohne Zustellversuch
1
Eine gesetzliche Vorschrift, die die Anordnung einer Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zulässt, ist vor allem § 8 Abs 2 ZustG (bei Verletzung der Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle des § 8 Abs 1 ZustG bzw des § 104 BAO).
Siehe weiters § 89 Abs 1 FinStrG (Beschlagnahmebescheid bei Abwesenheit des Inhabers des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes) und § 93 Abs 1 FinStrG (Hausdurchsuchung, Hinterlegung einer Kopie der Anordnung, wenn kein Betroffener anwesend ist).
Die Beurkundung durch die Zustellbehörde „auf andere Weise“ (iSd § 23 Abs 2 ZustG) hat zB durch Aktenvermerk zu erfolgen (Walter/Mayer, Zustellrecht, 122; , 0099; Feil, Zustellwesen5, 81; Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 23 ZustG, Rz 8; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 23 Rz 2).
2
§ 23 ZustG enthält keine Regelung, wie lange die Sendung zur Abholung bereitzuhalten ist. Nach Walter/Thienel (Verwaltungsverfahrensgesetze, 2033; ebenso Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, ZustG, § 23 Anm 3; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 23 ZustG Rz 2) sind die ersten beiden Sätze des § 17 Abs 3 ZustG (Abholfrist und deren Beginn) sinngemäß anzuwenden (vgl auch Walter/Mayer, Zustellrecht, 121, wonach die im § 17 Abs 3 ZustG normierte Mindestfrist vo...