BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 21 Zustellung zu eigenen Handen
1
Ob eine Sendung zu eigenen Handen zuzustellen ist, richtet sich im Anwendungsbereich der BAO vor allem nach § 102 BAO (siehe dort Rz 5).
Bei der Zustellung zu eigenen Handen gilt (abweichend von der nicht zu eigenen Handen verfügten Zustellung mit Zustellnachweis) das Verbot der Ersatzzustellung.
Das im früheren § 21 Abs 2 ZustG geregelte Gebot, zwei Zustellversuche vor der Hinterlegung vorzunehmen, wurde mit BGBl I 2008/5 (ab ) aufgehoben.
2
Eigenhändig zuzustellende Schriftstücke dürfen nicht gem § 16 ZustG ersatzzugestellt werden (§ 21 ZustG).
Eine Übergabe an den gem § 13 Abs 2 ZustG Bevollmächtigten (insbesondere Postbevollmächtigten) ist zulässig, wenn die entsprechende Bevollmächtigung auch solche Sendungen umfasst.
Zustellungen an Angestellte des berufsmäßigen Parteienvertreters (§ 13 Abs 4 ZustG) dürfen auch hinsichtlich eigenhändig zuzustellender Sendungen erfolgen.