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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 18 Nachsendung

1

Nachsenden“ bedeutet, den Zustellvorgang an einer anderen als der auf der Zustellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen ().

2

Eine Nachsendung setzt stets voraus:

  • Der Empfänger hält sich nicht regelmäßig an der (auf der Zustellverfügung angegebenen) Abgabestelle auf (vgl ).

  • Das Dokument ist nicht durch einen (von der Zustellbehörde angebrachten) Vermerk hiervon ausgeschlossen (eine solche Angabe ist eine für die Zustellung erforderliche sonstige Angabe iSd § 5 ZustG).

Nach Stumvoll (in Fasching/Konecny3, II/2, § 18 ZustG Rz 3) gilt § 18 ZustG auch für den Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG, obwohl § 18 ZustG – offenbar versehentlich – nicht auf § 13 Abs 3 ZustG verweist.

3

Strittig ist, ob Nachsendungen nur dann erfolgen dürfen, wenn die auf der Zustellverfügung angegebene Abgabestelle noch nicht aufgegeben ist (so zB Walter/Mayer, Zustellrecht, 108; Gaisbauer, ÖGZ 1984, 457; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 18 Rz 3; ; aM LG HG Wien , 1 R 27/97k; Stoll, BAO, 1126; OGH, , 2 Ob 163/07w; Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 18 ZustG Rz 7; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 18 ZustG Rz 2).

4

Eine Nachsendung durch Orga...

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