BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 38
1
Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sind Körperschaften öffentlichen Rechtes (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 38 Anm 2; Hohenwarter-Mayr in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 1 Rz 75) und fallen somit nicht unter § 38.
Gegen die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (, B 150/88).
2
Für eine Aufzählung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften siehe zB Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 81; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 38 Tz 1.
3
Nicht begünstigt sind die Besichtigung von Kirchen und Domschätzen sowie die Durchführung von Turmbesteigungen (zB VereinsR 2001, Rz 97; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 38, 159). Der Verkauf von Messwein, Devotionalien und Andenken ist nicht begünstigt (zB VereinsR 2001, Rz 103; Renner in Renner/Strimitzer/Vock, KStG, § 5 Z 6, Tz 351).
4
Zur Rechtsstellung religiöser Bekenntnisgemeinschaften (iSd BGBl I 1998/19) und ihrer steuerlichen Behandlung siehe VereinsR 2001, Rz 37 ff; Baldauf, FJ 2002, 129; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit2, 73; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 38, 158; Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 81 f.