BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 17 Hinterlegung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Voraussetzungen | |
III. | Ort der Hinterlegung | |
IV. | Schriftliche Verständigung | |
V. | Abholfrist | |
VI. | Zeitpunkt der Zustellung | |
VII. | Beweisfragen |
I. Allgemeines
1
§ 17 ZustG gilt für mit Zustellnachweis zuzustellende Dokumente unabhängig davon, ob sie eigenhändig zuzustellen sind.
II. Voraussetzungen
2
Eine Hinterlegung setzt voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann (weder dem Empfänger noch bei nicht eigenhändig zuzustellenden Sendungen einem Ersatzempfänger iSd § 16 ZustG) und dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger (bzw Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG) halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf.
Ebenso wie bei der Ersatzzustellung gem § 16 ZustG wird auch zur Hinterlegung zum Teil die Ansicht vertreten, dass dem Empfänger nur wegen Nichtantreffens an der Abgabestelle nicht zugestellt werden könne (vgl zB Walter/Mayer, Zustellrecht, 98). Siehe § 16 ZustG Rz 4.
Die Hinterlegung setzt kein Verschulden des Empfängers an der „Vergeblichkeit der Zustellung“ voraus ().
3
Zur Frage, was unter „Grund zur Annahme“ zu verstehen ist, siehe § 16 ZustG Rz 5-8.
4
Eine Hinterlegung hat auch bei Annahmeverweigerung ohne rechtlichen Grund ...