BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 9 Zustellungsbevollmächtigter
Übersicht der Kommentierung
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I. | Person des Zustellungsbevollmächtigten | |
II. | Unwirksame Zustellungsvollmachten (§ 9 Abs 2 ZustG) | |
III. | Erteilung der Zustellungsvollmacht | |
IV. | Rechtsfolgen der Zustellungsvollmacht | |
V. | ||
VI. |
I. Person des Zustellungsbevollmächtigten
1
§ 9 Abs 1 ZustG sieht „Parteien und Beteiligte“ als Vollmachtgeber vor. Der Begriff des Beteiligten dürfte aus § 8 AVG stammen.
Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Der Begriff des Beteiligten ist somit (dem § 8 AVG zufolge) ein unter anderem die Partei mitumfassender Oberbegriff. Die Formulierung in § 9 Abs 1 ZustG „Parteien und Beteiligten“ wäre daher sprachlich verfehlt, wenn mit Partei auch jene iSd AVG gemeint wäre. Unterstellt man dem Gesetzgeber keine derartige sprachliche Unlogik, so dürfte mit Partei jene nach anderen Verfahrensordnungen (zB nach § 78 BAO) gemeint sein.
2
Nach § 83 Abs 1 BAO können sich nicht nur Parteien, sondern auch ihre gesetzlichen Vertreter durch Bevollmächtigte vertreten lassen (auch § 10 AVG erwähnt den gesetzlichen Vertreter als...