BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 8 Änderung der Abgabestelle
Übersicht der Kommentierung
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I. | Mitteilungspflicht (§ 8 Abs 1 ZustG) | |
II. | Hinterlegung (§ 8 Abs 2 ZustG) |
I. Mitteilungspflicht (§ 8 Abs 1 ZustG)
1
Die Mitteilungspflicht des § 8 Abs 1 ZustG gilt gem § 9 Abs 6 ZustG auch für den Zustellungsbevollmächtigten, somit nach Stoll (BAO, 1050) auch für die „fiktiven“ Zustellungsbevollmächtigten gem § 101 Abs 1 BAO.
2
Die Mitteilungspflicht besteht, wenn die Partei vom Verfahren Kenntnis hat. Diese Kenntnis müsse nach Walter/Mayer (Zustellrecht, 44) durch eine Amtshandlung bewirkt sein, wie zB durch eine Ladung (, ZfVB 1991/3/1182; , 2002/08/0206; , 2006/20/0766), Verständigung oder Ersuchen um Stellungnahme (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1861) oder durch Einräumung des Parteiengehörs ().
Kenntnis hat die Partei auch dadurch, dass sie selbst durch Antragstellung ein Verfahren einleitet (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1907; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1861; Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 8 ZustG Rz 4; ).
Die bloße Vermutung der Anhängigkeit eines Verfahrens reicht nicht (Walter/Mayer, Zustellrecht, 44; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1861; Kolonovits/Muz...